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Selbsterklärung zum Betrieb einer Regen-/Brauchwasseranlage

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Hiermit erkläre(n) ich/wir als Eigentümer des Grundstückes:

 

Gemarkung:
Flur, Flurstück(e): *
Eine Regen-/Brauchwasseranlage ist vorhanden und wird betrieben

 

Folgender geeichter Brauchwasserzähler ist eingebaut:

 

Zählernummer:
Zählerstand:: * (tagsüber erreichbar)
Eichjahr bzw. Einbaujahr des Zählers:

Ich/Wir erkläre(n) mit dem Absenden des Formulars die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und bin/sind darüber informiert, dass wissentlich falsche bzw. unvollständige Angaben gemäß § 15 Kommunalabgabengesetz (KAG) – Abgabenhinterziehung - geahndet werden können.

 

Ich möchte eine Kopie der E-Mail erhalten

 

Bemerkungen:

Hinweise zum Betreiben einer Brauchwasseranlage ( Regenwassernutzungsanlage)

Aus umweltideologischen Gesichtspunkten werden vor allem in Neubauten vermehrt Anlagen zur Nutzung von Regenwasser im häuslichen Bereich eingebaut. Diese Anlagen dienen dazu, Regenwasser und/oder Brunnenwasser als Brauchwasser z.B. für die Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen zu nutzen.

Die Nutzung von Regenwasser für die Toilettenspülung bzw. die Waschmaschine ist aus hygienischen Gründen sehr bedenklich, zumal das von den Dachflächen abfließende Regenwasser mit Vogelkot und anderen Verschmutzungen belastet ist und nur unter erheblichen technischen und finanziellen Aufwendungen gereinigt werden kann. Hinzu kommt bei solchen Brauchwasseranlagen, dass das Brauchwasser über ein zweites separates Leitungsnetz zu den Endabnehmern (Toilette) transportiert werden muss. Dieses zusätzliche Leitungsnetz darf nicht mit dem im Haus installierten Trinkwasserleitungsnetz verbunden werden. Eine Verbindung beider Anlagen hätte zur Folge, dass das Trinkwasser durch das verschmutzte Brauchwasser verkeimen und somit zu gravierenden Gesundheitsgefahren führen kann. Aus diesem Grunde ist eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Brauchwasseranlagen nach § 17 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung und nach DIN 1988 Teil 4 Abs. 3.2.1 verboten.

Der Betrieb von Brauchwasseranlagen unterliegt gesetzlich der Anzeige-, Genehmigungs- und Kontrollpflicht. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ist der Kunde verpflichtet, das Wasserversorgungsunternehmen von der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage (Brauchwasseranlagen und Brunnen) zu unterrichten. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage störende Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz und auf die Güte des Trinkwasser auszuschließen sind. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Anlagen nicht immer sachgemäß installiert sind und dass es zu Fehlanschlüssen und unzulässigen Verbindungen mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz kommt. Bei Rückfließen von Brauchwasser in das Trinkwasserversorgungsnetz ist eine bakteriologische Verunreinigung des Trinkwassers und dadurch eine gesundheitliche Gefährdung möglich.

 

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