Betriebssatzung
BETRIEBSSATZUNG für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 28.03.2019 Der Verbandsgemeinderat hat am 28.03.2019 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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Inhaltsübersicht: § 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs § 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers § 5 Aufgaben des Werkausschusses § 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung § 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
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§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs |
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(1) |
Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Gerolstein werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt. |
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(2) |
Zweck des Eigenbetriebs ist es,
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Wasserversorgung |
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die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers mit Ausnahme der Ortsgemeinden Hallschlag, Ormont und Scheid (Wasserversorgung Eifelkreis BitburgPrüm) sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt,
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Abwasserbeseitigung |
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(3) |
Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Gerolstein über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen. |
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(4) |
Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
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(5) |
Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. |
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§2 Name des Eigenbetriebes
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Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Verbandsgemeindewerke Gerolstein". |
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§3 Stammkapital
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Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.400.000 €, davon werden zugeordnet:
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1. |
dem Wasserwerk |
7.100.000 € |
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2. |
den Abwasserbeseitigungseinrichtungen |
18.300.000 € |
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§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers
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Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere |
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1. |
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
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2. |
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
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3. |
die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
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4. |
der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 80.000 EUR übersteigen, |
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5. |
die Rückzahlung von Eigenkapital, |
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6. |
die Beschlüsse über Satzungen, |
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7. |
die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
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8. |
die mittel- und langfristigen Planungen. |
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§ 5 Aufgaben des Werkausschusses
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(1) |
Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollten die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. |
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(2) | Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über: | |||
1. |
die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 10 v.H. des im Vermögensplan für die Anlagengruppe vorgesehenen Betrages überschreiten, |
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2. |
die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
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3. |
die Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem 3. Einstiegsamt, sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, |
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4. |
die Einstellung und Eingruppierung der dem ab dem 3. Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten, sowie zur Kündigung gegen deren Willen, sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns, |
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5. |
die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
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6. |
die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, |
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7. |
die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, |
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8. |
die Vergabe von Aufträgen im Sinne von § 7 Nr. 10, wenn der Auftrag im Einzelfall über 20.000 € liegt, |
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9. |
die Beschlussfassung über Kostenspaltung und über die Erhebung von Vorausleistungen auf die einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigung. |
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§ 6 Bürgermeister
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(1) |
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung. |
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(2) |
Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Gerolstein, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind. |
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§ 7 Werkleitung
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(1) |
Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen Werkleiter (Werkleitung) und einen stellvertretenden Werkleiter (Vertreter im Verhinderungsfalle). |
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(2) |
Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere |
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1. |
der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
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2. |
die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
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3. |
die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
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4. |
der Einsatz des Personals, |
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5. |
die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
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6. |
der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
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7. |
die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
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8. |
die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
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9. |
die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September des Wirtschaftsjahres, |
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10. |
der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 20.000 EUR nicht übersteigt, |
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11. |
die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR, |
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12. |
der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 2.000 EUR, |
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13. |
die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR, jeweils, soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist. |
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(3) |
In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeindewerke nach außen. |
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§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
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(1) |
Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen. |
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(2) |
Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Gerolstein hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten. |
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(3) |
Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Gerolstein verbunden ist. |
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§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
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(1) |
Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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(2) |
Gleichzeitig treten die Betriebssatzungen der ehemaligen Verbandsgemeindewerke Obere Kyll vom 29.12.2011, der ehemaligen Verbandsgemeindewerke Hillesheim vom 04.10.2000 und der Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 01.07.2010 außer Kraft. |
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Gerolstein, den 28. März 2019 |
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Hans-Peter Böffgen |
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Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, sofern die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO)
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Bekanntmachung 1. Änderungssatzung vom 15.09.2020 zur „Betriebssatzung für die Verbandgemeindewerke Gerolstein“ vom 28.03.2019 |
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Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat in seiner Sitzung am 08.09.2020 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) eine Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 28.03.2019 beschlossen, die wie folgt bekanntgemacht wird: |
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Artikel 1: § 7 Abs. 1 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:
„Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen Werkleiter und einen oder zwei stellvertretende Werkleiter (Vertreter im Verhinderungsfall). Bei zwei stellvertretenden Werkleitern ist vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates zu bestimmen, ob die Stellvertreter die Verbandsgemeindewerke jeweils einzeln oder gemeinsam vertreten.“
Artikel 2: Die Änderung der Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gerolstein, 15.09.2020 gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister
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Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, sofern die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). |
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Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat in seiner Sitzung am 31.03.2022 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) eine Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 28.03.2019 beschlossen, die wie folgt bekanntgemacht wird: Satzung der Verbandsgemeinde Gerolstein über die 2. Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 31. März 2022
Artikel 3: Die Änderung der Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gerolstein, 31.03.2022 gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister
Hinweis nach § 24, Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: (6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
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