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Wasser aus dem Gerosteiner Land

Ihr Ergebnis: 

 

Aus finanziellen und umweltideologischen Gesichtspunkten werden vor allem in Neubauten vermehrt Anlagen zur Nutzung von Regenwasser im häuslichen Bereich eingebaut. Diese Anlagen dienen dazu Regenwasser und/oder Brunnenwasser als Brauchwasser z.B. für 'die Toilettenspülung, zum Wäschewaschen oder für die Gartenbewässerung zu nutzen.

Eine Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung lässt sich ohne größere Schwierigkeiten und mit geringem Aufwand (Regentonne) verwirklichen. Soll die Anlage jedoch auch hausintern betrieben werden, ist ein doppeltes Leitungsnetz erforderlich, da die Regenwasseranlage nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht mit der Trinkwasseranlage verbunden werden darf.

Nach § 3 Abs. AVBWasserV ist der Kunde verpflichtet, das Wasserversorgungsunternehmen von der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage (Brauchwasseranlagen und Brunnen) zu unterrichten. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage störende Rückwirkungen auf· das öffentliche· Wasserversorgungsnetz und auf die Güte des Trinkwassers auszuschließen sind. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Anlagen 'nicht immer sachgemäß installiert sind und dass es zu Fehlanschlüssen und unzulässigen Verbindungen mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz kommt. Bei Rückfließen von Brauchwasser in das Trinkwasserversorgungsnetz ist eine  bakteriologische Verunreinigung des Trinkwassers und dadurch eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung möglich.

Für den Fall, dass Sie sich für Brauchwasseranlage entscheiden, müssen folgende Gesichtspunkte unbedingt berücksichtigt werden:

Dachablaufwasser von Regenwasseranlagen bereitet  hygienische Probleme (Vogelkot, Schmutzablagerungen)

Die direkte Verbindung von Regenwasser- mit Trinkwasseranlagen ist verboten !

Die Verwechslungsgefahr von Regenwasser mit Trinkwasser ist besonders für Kinder gegeben (z.B. an der Gartenzapfstelle)

Eine spätere Verbindung der Regenwasseranlage mit der Trinkwasser-Installation ist zu befürchten.

Die Wartung von Regenwasseranlagen durch Laien ist fraglich

Ökonomischer Nutzen ist nicht zu erreichen.

Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Brauchwasseranlagen ist nach § 17 Abs. 2 der TrinkwV und nach DIN 1988 Teil 4 Abs. 3.2.1 nicht zulässig_ Der Betrieb von Brauchwasseranlagen unterliegt gesetzlich der Anzeige-, Genehmigungs- und Kontrollpflicht. Bitte zeigen Sie deshalb den Bau und Betrieb der Anlage mit dem Meldebogen (siehe Downloads) an.

Zur Vervollständigung möchten wir auch darauf hinweisen, dass bei Bau und Betrieb einer Frischwassernachspeiseanlage zu Ihrer Brauchwasseranlage der Einbau eines Zählers möglich ist, um hier das doppelt gezählte Abwasser als Abzugsmenge zu ermitteln und in der Gebührenberechnung entsprechend zu berücksichtigen.

Die Verbandsgemeindewerke Gerolstein sind hierbei gerne beratend tätig.

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