Ihr Ergebnis:
Gem.
§ 22 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche
Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde
Gerolstein vom 01. Dezember 2001 (ESA) wird für die Berechnung der
Schmutzwassergebühr die Schmutzwassermenge,
die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, berechnet. Als
in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten die auf dem
Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte
und durch einen Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Werden
Wassermengen nicht in die
öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt (wie z.B. bei einem
Gartenwasserzähler), bleiben diese Mengen bei der Bemessung der
Schmutzwassergebühr unberücksichtigt wenn der Gebührenschuldner dies bis zum
31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge
nachweist (Abs. 4). Der
Nachweis muss durch einen geeichten Wasserzähler erfolgen, den der Kunde, anzuschaffen
und zu installieren hat. Nach
§ 22 Abs. 7 ESA steht jedem Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis ein
Abzug in Höhe von 10 % zu. Dieser Abzug wird jedoch nicht gewährt, wenn die
nichteingeleitete Wassermenge gem. Abs. 4 durch einen Wasserzähler
gemessen wird. Es
sei denn, die nicht eingeleitete Wassermenge liegt unter dem 10 % Abzug.
In diesem Falle ist der Einbau und Betrieb eines Gartenwasserzählers für Sie nicht rentabel. Es kommt noch hinzu, dass auch der Gartenzähler alle 6 Jahre nach dem Eichgesetz ausgetauscht werden muss. |