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Wasser aus dem Gerosteiner Land

Ihr Ergebnis: 

 

Nach § 5, Abs. 6 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der VG Gerolstein v. 25.11.2008 darf Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücksdrainagen, Quellen und Gewässern), nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeindewerke eingeleitet werden.

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