Nach
§ 18 der Satzung über die Entwässerung und den
Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der
Verbandsgemeinde Gerolstein vom 25. November 2008 sind Baumaßnahmen
an Grundstücksentwässerungsanlagen abnahmepflichtig.
Der
Grundstückseigentümer sollte die Abnahmetermine rechtzeitig, d.h. 48 Stunden
vor Inbetriebnahme mit einem technischen Mitarbeiter des Eigenbetriebes
vereinbaren. Die zu begutachtenden Anlagenteile müssen zur Abnahme
sichtbar und zugänglich sein. Leitungsgräben für Grundstückskanäle und
Grundleitungen dürfen erst nach der Abnahme der verlegten Rohre fachgerecht
verfüllt werden. Eine Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage ist erst nach einer Abnahme möglich.
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