Ihr Ergebnis:
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Wirtes zurückgewiesen, der aufgrund einer Leckage in der Trinkwasserleitung eine Reduzierung der Abwassergebühren verlangte. Der Restaurantbetreiber hätte dem Urteil zufolge (Az.: 7 K 711/09 vom 22.01.2010) mit funktionierenden Abwasserzählern oder nachprüfbaren Unterlagen den Nachweis erbringen müssen, dass der Verlust der Wassermengen tatsächlich durch den Wasserrohrbruch verursacht wurde. |