Landesnachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz
§ 26 Duldungspflicht
(1) Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass durch ihr Grundstück Wasserversorgungs-
oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück hindurchgeführt werden, wenn
1. der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder
Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten durchgeführt werden kann und
2. die damit verbundene Beeinträchtigung nicht
erheblich ist.
(2) Ist das betroffene Grundstück an das
Wasserversorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die
vorhandenen Leitungen zur Versorgung oder Entwässerung beider Grundstücke aus,
so beschränkt sich die Verpflichtung nach Absatz 1 auf das Dulden des
Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu den Herstellungskosten des Teils
der Leitungen, der nach dem Anschluss mitbenutzt werden soll, ein angemessener
Beitrag und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu
leisten. In diesem Falle dürfen die Arbeiten erst nach Leistung der Sicherheit
vorgenommen werden. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.
(3) Bestehen technisch mehrere
Möglichkeiten der Durchführung, so ist die für das betroffene Grundstück
schonendste zu wählen.