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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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§ 19 Informations- und Meldepflichten - Allgemeine Entwässerungssatzung

 

(1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

 

(2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat vorher mitzuteilen.

 

(3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.

 

(4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

 

(6) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhebt die Verbandsgemeinde Kosten Gebühren und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung.

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