Ihr Ergebnis:
Wasserzähler, bei denen auch nach Prüfung der Installation und korrekten Dimensionierung Zweifel an der Messrichtigkeit bestehen, können auf Antrag einer Befundprüfung nach § 32 der Eichordnung unterzogen werden. Hierzu muss der Zähler grundsätzlich komplett ausgebaut und durch den Messgeräteeigentümer an eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde übergeben werden. Eine ordnungsgemäße und den PTB-Bestimmungen entsprechende Befundprüfung eines Wasserzählers ist vor Ort grundsätzlich nicht möglich. Wird durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle eine Befundprüfung (Prüfung des Zählers auf dem Wasserzählerprüfstand) durchgeführt, werden die eichtechnisch relevanten Bestimmungen überprüft (Beschaffenheitsprüfung und messtechnische Prüfung usw.). Das Nachlaufverhalten oder der korrekte Einbau wird im Rahmen der Befundprüfung nicht untersucht. Beim Ausbau muss auf das Verschließen der Zähler-Anschlüsse (der Zähler muss mit Wasser befüllt bleiben), Einhalten der Fristen von Ausbau bis Prüfung und vorsichtigen Transport geachtet werden. Die Kosten für die Befundprüfung des Zählers muss der Besitzer des Messgerätes (Wasserversorger) tragen, wenn der Wasserzähler nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht (§ 11 Abs. 2 der Eichkostenverordnung). Das Messgerät darf dann nicht mehr im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Sind alle relevanten Anforderungen an die Beschaffenheit, sonstige Forderungen der Bauartzulassung und die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten, muss der Antragsteller (z. B. Endkunde) diese Kosten tragen. Quellen: Landesamt für Eich- und Messwesen Bad Kreuznach |