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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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§ 5 Benachrichtigungen bei Versorgungsunterbrechungen
( AVBWasserV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980)

Die Benachrichtigungspflicht ist im Falle einer Versorgungsunterbrechung an zwei Voraussetzungen geknüpft:

Es muss sich zunächst um den Fall einer beabsichtigten, d.h. vom Wasserversorgungsunternehmen geplanten Unterbrechung der Wasserversorgung handeln. Damit scheidet bei einer nicht beabsichtigten, also nicht vorhersehbaren Versorgungsunterbrechung, eine Benachrichtigungsverpflichtung aus.

Es kommt daher darauf an, ob voraussehbare Ursachen für eine Unterbrechung vorliegen. Das sind solche Ursachen, die vom Wasserversorgungsunternehmen eingeplant werden, wie z.B. Wartungsarbeiten oder ähnliches.

Mithin besteht z.B. keine Benachrichtigungspflicht, wenn zur Behebung eines plötzlich aufgetretenen Leitungsschadens Abschieberungen vorgenommen werden müssen, sich diese Arbeiten aber nicht unmittelbar an die Feststellung des Schadens anschließen.

Wenn das Wasserversorgungsunternehmen eine länger andauernde Unterbrechung der Versorgung plant, sind die hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten.

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