§ 324 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein
Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |