Ihr Ergebnis:
Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung – Allgemeine Entwässerungssatzung – der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 12. Dezember 2019 § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Der Grundstückseigentümer hat seine Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung seiner
Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit
der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein
Revisionsschacht bzw. eine Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Revisionsschächte sind so nahe wie möglich an den Grundstücksanschluss zu
setzen; sie müssen jederzeit frei zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben; auf die entsprechenden technischen
Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw.
der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) wird verwiesen. (2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer
selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik
zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch
öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den
betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der
Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen. |