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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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Indirekteinleitung

Eine Indirekteinleitung erfolgt, wenn das Abwasser ohne oder nach eigener Vorbehandlung in eine
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. 

Bei der Indirekteinleitung sind die Regelungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen in der örtlichen Entwässerungssatzung über die Beschaffenheit des ihm zu überlassenen Abwassers zu beachten. Diese orientieren sich in der Regel an der Merkblattreihe DWA-M 115. Es können auch einzelfallbezogene Regelungen erforderlich sein, insbesondere bei einem hohen Anteil der Indirekteinleitung am Gesamtzulauf zur öffentlichen Abwasseranlage.

Eine wasserbehördliche Genehmigungspflicht besteht, soweit für das Abwasser Anforderungen am Ort des
Anfalls oder vor Vermischung in der AbwV festgelegt sind (§ 58 WHG). Für das unter den Anhang 10
der AbwV fallende Abwasser trifft dies nicht zu. Es kann aber für Abwasserteilströme nach Anhang 31
oder 49 der AbwV zutreffen.

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