Ihr Ergebnis:
Indirekteinleitung öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Bei der Indirekteinleitung sind die Regelungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen in der örtlichen Entwässerungssatzung über die Beschaffenheit des ihm zu überlassenen Abwassers zu beachten. Diese orientieren sich in der Regel an der Merkblattreihe DWA-M 115. Es können auch einzelfallbezogene Regelungen erforderlich sein, insbesondere bei einem hohen Anteil der Indirekteinleitung am Gesamtzulauf zur öffentlichen Abwasseranlage. Eine wasserbehördliche Genehmigungspflicht besteht, soweit für das Abwasser Anforderungen am Ort des Anfalls oder vor Vermischung in der AbwV festgelegt sind (§ 58 WHG). Für das unter den Anhang 10 der AbwV fallende Abwasser trifft dies nicht zu. Es kann aber für Abwasserteilströme nach Anhang 31 oder 49 der AbwV zutreffen. |